GRASSLAND MILL GmbH
Steuerberatungsgesellschaft

Aktuelle entwicklungen im steuerrecht

HOLDING-STRUKTUR OPTIMAL STEUERN

Für vermögende Unternehmer und Privatpersonen, die mehrere Anteile an Kapital- oder Personengesellschaften halten, kann es sich anbieten, diese Beteiligungen in einer Holding in Deutschland oder im Ausland zu bündeln. Ziel einer solchen Struktur ist meist, durch Thesaurierung der Erträge langfristig die Besteuerung hinauszuschieben.

Die Deutschland-Holding versteuert Beteiligungserträge/ Veräußerungsgewinne aus Kapitalgesellschaften, an denen sie mindestens 15% der Anteile hält, lediglich mit 1,2 %. Vorsicht ist jedoch bei der Veräußerung der Beteiligung geboten:

Veräußert eine Kapitalgesellschaft (Dachgesellschaft) Anteile an einer anderen Kapitalgesellschaft, sind Veräußerungsgewinne im Ergebnis zu 95 % steuerfrei. Veräußert die Holding Anteile an Kapitalgesellschaften, die vor weniger als 7 Jahren in die Holding eingebracht worden sind, kann es für die Gesellschafter zu einem sog. Einbringungsgewinn II kommen. In diesem Fall wird die bei der Einbringung ursprünglich vermiedene Aufdeckung stiller Reserven rückwirkendwird auf den  Einbringungsstichtag nachgeholt.

  • Auf den Einbringungszeitpunkt ist der Unterschied zwischen dem gemeinen Wert der eingebrachten Anteile und dem Wert, mit dem die erhaltenen Anteile angesetzt wurden, zu ermitteln (stille Reserven);
    von dem Betrag sind die Kosten für den Vermögensübergang (Einbringungskosten) abzuziehen;
    der verbleibende Betrag ist für jedes seit der Einbringung abgelaufene Zeitjahr um 1/7 zu vermindern (Stufen-Modell);
  • der verbleibende Einbringungsgewinn ist beim Einbringenden als Veräußerungsgewinn zu versteuern und als nachträgliche Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile zu behandeln.
  • Der Einbringende hat in den dem Einbringungszeitpunkt folgenden sieben Jahren jährlich spätestens bis zum 31. Mai dem Finanzamt nachzuweisen, wem mit Ablauf des Tages, der dem maßgebenden Einbringungszeitpunkt entspricht, die erhaltenen Anteile und die eingebrachten Anteile zuzurechnen sind. Erbringt er den Nachweis nicht, gelten die Anteile an dem Tag, der dem Einbringungszeitpunkt folgt oder der in den Folgejahren diesem Kalendertag entspricht, als veräußert.
  • Gewinnausschüttungen der Holding an ihre Gesellschafter (die natürliche Personen sind) unterliegen grundsätzlich der Kapitalertragsteuer. Der Gesellschafter kann zum Teileinkünfteverfahren optieren, wenn er mindestens 25 % der Anteile an der Dachgesellschaft hält oder wenn er mindestens 1 % der Anteile an der Holding hält und für die Holding beruflich tätig ist.


Zivilrechtliche Gestaltung der Einbringung in eine Holding

Zivilrechtlich handelt es sich bei der Einbringung einer Beteiligung an einer GmbH in eine Holding-Kapitalgesellschaft (GmbH/AG) gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten um eine Sachgründung oder Sachkapitalerhöhung, je nachdem, ob die Einbringung zum Zweck der Gründung der Holding erfolgt oder in einer bereits bestehenden Holding im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage.

Bestehende oder neue Holding?

Der Einbringende hat – auch unter steuerlichen Aspekten – ein Wahlrecht, ob er seine Holding-GmbH vorab gegen Bareinlagen gründet bzw. bereits über eine bestehende, zur Holding Gesellschaft taugende GmbH verfügt und seine Beteiligung in diese im Weg einer Sachkapitalerhöhung erbringt oder eine Ein-Personen-GmbH (oder-AG) gegen Sacheinlage einer GmbH-Beteiligung als Sachgründung errichtet und so die gewünschte Holding-Struktur hergestellt wird.

Handelsrechtlicher Einbringungswert

Handelsrechtlich erfolgt die „Einbringung“ der GmbH-Beteiligung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten des übernehmenden Holding-Rechtsträgers (GmbH/AG) im Rahmen eines Tauschgeschäfts. Insoweit besteht beim Tausch nach herrschender Meinung, jedenfalls bei vermögensgegenständen des Anlagevermögens, handelsbilanziell ein Wahlrecht der übernehmenden Gesellschaft, diese erfolgsneutral zum Buchwert oder gewinnrealisierend zum Verkehrswert der eingebrachten Vermögensgegenstände anzusetzen.

Zur Vermeidung von Ausschüttungssperren in der neu gründeten Holding und um ein akzeptables Bilanzbild nach außen darzustellen, wird man in der Praxis im Regelfall versuchen, eine auch bilanziell belegte Deckung des Stammkapitals abzubilden. Stets muss gewährleistet sein, dass die eingebrachten GmbH-Geschäftsanteile materiell zum Zeitwert mindestens den Nennbetrag der dafür zu gewährenden Geschäftsanteile der zu gründenden GmbH bzw. aus der Kapitalerhöhung decken.

Steuerrechtlicher Einbringungswert

Steuerlich stellt die Einbringung von GmbH-Gesellschaftsanteilen einen Anteilstausch dar, dieser kann – bei richtiger Gestaltung –, muss aber nicht steuerfrei sein. Lassen Sie sich in einem persönlichen Gespräch beraten.


Vergleich Holdingstandort Deutschland/Österreich

Holdingstandort Deutschland

  • Normalsteuerbelastung (operative Einkünfte): 15,82% KSt + 7-18% GewSt; effektive durchschnittliche Gesamtbelastung 32%
  • Steueranreize: Keine
  • Besteuerung der Beteiligungserträge der Holding: 95% sind KSt-frei bei mind. 10% Beteiligung; für Gewerbesteuerbefreiung mind. 15% Beteiligung erforderlich
  • Besteuerung der Ausschüttung aus der Holding: 26,27 % Quellensteuer; keine Quellensteuer an EU Mutter (unter Voraussetzungen)
  • Besteuerung von Zins- und Lizenzzahlungen: keine Quellensteuer auf Zinszahlungen; 15,825 % Quellensteuer auf Zahlungen an ausländische Lizenzgeber, Reduzierung bei DBA
  • Besteuerung von Veräußerungsgewinnen: 95 % des Veräußerungsgewinns sind steuerfrei
  • Abzugsfähigkeit von Veräußerungsverlusten: Veräußerungsverluste und Teilwertabschreibungen sind nicht abzugsfähig
  • Möglichkeit der Gruppenbesteuerung: keine grenzüberschreitende Konsolidierung/Organschaft
  • Abzug von Beteiligungs- und Fremdfinanzierungskosten: Beteiligungskosten sind voll abzugsfähig
  • Missbrauchsbestimmungen: Allg. Missbrauchsbestimmung und Hinzurechnungsbesteuerung für passive, niedrigbesteuerte Einkünfte


Holdingstandort Österreich

  • Normalsteuerbelastung (operative Einkünfte): 25 % KSt + Kommunalsteuer (3 % der Lohnsumme)
  • Steueranreize: Steuerfreie Forschungsprämie von 12 % der begünstigten FuE-Aufwendungen
  • Besteuerung der Beteiligungserträge der Holding: 100 %ige Freistellung für EU/EWR-Tochtergesellschaft; übriges Ausland: zusätzlich mind. 10 % Beteiligung während der letzten 12 Mon., wenn ausländischer Steuersatz nicht unter 10 %
  • Besteuerung der Ausschüttung aus der Holding: 27,5 % QuellenSteuer; keine Quellensteuer für Ausschüttung an EU-Muttergesellschaft
  • Besteuerung von Zins- und Lizenzzahlungen: keine Quellensteuer auf Zins- und Lizenzzahlungen; aber Abzugsverbot bei konzerninternen Zins- und Lizenzzahlungen, wenn Besteuerung < 10 % beim Empfänger
  • Besteuerung von Veräußerungsgewinnen: Veräußerungsgewinne aus ausländischen Beteiligungen sind steuerfrei, wenn mind. 10 % Beteiligung während der letzten 12 Mon.
  • Abzugsfähigkeit von Veräußerungsverlusten: nur bei Inlandsbeteiligungen abzugsfähig über 7 Jahre verteilt; bei Auslandsbeteiligungen nicht abziehbar
  • Möglichkeit der Gruppenbesteuerung: Möglichkeit zur grenzüberschreitenden Konsolidierung/Organschaft
  • Abzug von Beteiligungs- und Fremdfinanzierungskosten: Finanzierungskosten abzugsfähig (aber seit 2021 Zinsschranke); keine „thin capitalization rules“
  • Missbrauchsbestimmungen: allg. Missbrauchsbestimmungen; Abzugsverbote für Zahlungen in Niedrigsteuerländer (Lizenz- und Zinsschranke); keine Hinzurechnungsbesteuerung


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